Für Eigentümer mit Wohnsitz in Deutschland

Italien besteuert zuerst. Deutschland rechnet es in den Steuersatz ein.

Nach Artikel 6 des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dort besteuert, wo die Immobilie liegt. Für Ihre vermietete Wohnung am Lago Maggiore heißt das: Italien hat das Besteuerungsrecht, Deutschland stellt frei — aber nicht folgenlos.

Freistellung mit Progressionsvorbehalt

Italien besteuert die Bruttomiete, in der Regel pauschal mit 21 % (Cedolare secca), zusätzlich IMU auf die Immobilie selbst.
Deutschland stellt diese Einkünfte frei, berücksichtigt sie aber nach § 32b EStG beim Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen — dem Progressionsvorbehalt.

Praktisch bedeutet das: Ihre italienischen Mieteinnahmen gehören in die Anlage AUS Ihrer deutschen Erklärung, auch wenn darauf in Deutschland keine Steuer anfällt. Ohne die italienischen Unterlagen kann Ihr Steuerberater den Betrag weder korrekt ansetzen noch belegen.

Drei Punkte, die deutsche Eigentümer regelmäßig übersehen

Die Ermittlung nach deutschem Recht. Für den Progressionsvorbehalt wird der Einkünftebetrag nach deutschen Regeln ermittelt — also mit Werbungskosten und AfA, die die italienische Cedolare secca gerade nicht kennt. Die beiden Zahlen sind selten identisch, und die deutsche ist die maßgebliche für § 32b.

Der Plattform-Einbehalt ist keine Abgeltung. Airbnb führt 21 % an die Agenzia delle Entrate ab. Das ist eine Vorauszahlung. Die italienische Erklärung bleibt Pflicht — und ab der zweiten kurzzeitvermieteten Immobilie gilt 26 %, der Einbehalt reicht dann nicht.

Die IMU kommt ohne Bescheid. Anders als die deutsche Grundsteuer wird sie nicht festgesetzt, sondern selbst berechnet und zum 16. Juni und 16. Dezember gezahlt. Rückstände fallen erst Jahre später auf — dann mit Zuschlägen.

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